Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Gesundheitstage

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Messe bilden die vertragliche Grundlage zwischen dem Aussteller und Rabea Keck (Einzelunternehmerin), Leegmoorsweg 1e in 26556 Westerholt. Für Aussteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Messeveranstaltung gültigen Fassung. Sie regeln das Zustandekommen des Vertrages zwischen Veranstalter und Aussteller, die Abwicklung von geschlossenen Verträgen und die wechselseitigen Rechte und Pflichten.
     
  2. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie durch den Veranstalter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.


§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Anmeldung zur Messe erfolgt unter Verwendung des für die jeweilige Messe geltenden Anmeldeformulars. Die Anmeldung ist für den Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot. Abänderungen, Streichungen und/oder Ergänzungen sind unwirksam. Mit Abgabe des Antrags erkennt der Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Messe Beschäftigten an.
     
  2. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, das Angebot des Ausstellers anzunehmen. Über die Zulassung des Ausstellers (Annahme des Angebots) entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Der verbindliche Mietvertrag kommt durch die schriftliche Zulassung des Ausstellers durch den Veranstalter rechtswirk- sam zustande. Ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht.
     
  3. Der Veranstalter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller von der Teilnahme an der Messe auszuschließen oder den Kreis der Aussteller im Hinblick auf die Interessen der Messe einzuschränken. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich ist, die Messe auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Der Veranstalter ist weiter berechtigt, unter den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten der Veranstaltung abweichend vom Antrag des Ausstellers Art, Platzierung und Umfang des beantragten Standes abzuändern, Auflagen hinsichtlich der Aufstellung und Ausgestaltung des Messestandes zu machen, sofern hierfür ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht.
     
  4. Dem Aussteller werden der genaue Standort, Form und Größe des Standes und gegebenenfalls Auflagen der Ausstattung schriftlich mitgeteilt. Der Veranstalter ist berechtigt, aus technischen und organisatorischen Erfordernissen, feuerpolizeilichen Auflagen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Zuteilung des Standortes von gegebenenfalls vorher gemachten Zusagen sachlich gerechtfertigt abzuweichen und insbesondere dem Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Dieses gilt auch nach bereits erfolgter schriftlicher Zuteilung des Standortes, wenn dazu schwerwiegende sach- liche Gründe vorliegen. Ein Mietminderungsanspruch des Ausstellers ist für diesen Fall ausgeschlossen. Erhebt der Aussteller nicht innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Bekanntgabe des Standortes Einwendungen gegen Form und Größe des zugesagten Standortes, so sind Einwendungen des Ausstellers ausgeschlossen. Für die Mitteilung ist die Schriftform und Zugang innerhalb der vorbezeichneten Frist beim Veranstalter erforderlich.
     
  5. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe maximal je 10 cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). Diese Regelung gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Messestände.
     

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die anfallenden Kosten/Standmiete je nach gewähltem Messepaket sind in den jeweiligen aktuellen Konzepten angegeben. Diese sind verbindlich. Eventuell eingeräumte Rabatte erfolgen schriftlich durch den Veranstalter und entfallen bei nicht pünktlichem Zahlungseingang.
     
  2. Die in Rechnung gestellten Beträge sind von dem Aussteller innerhalb von 14 Tagen netto Kasse nach Rechnungsstellung zu begleichen, es sei denn, es ist auf der Rechnung anders aufgeführt.
     
  3. Ab Verzugsbeginn werden Verzugszinsen berechnet. Diese betragen 9% über Basiszinssatz, mindestens aber 12,5%.
     
  4. Der Veranstalter kann bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine durch den Aussteller nach vergeblicher Mahnung und entsprechender Ankündigung über nicht bezahlte Stände anderweitig verfügen.
     
  5. Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe-/Ausstellungsgegenständen das Vermieterpfandrecht zu. Der Veranstalter haftet für Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Veranstalter kann, wenn die Bezahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt, die Pfandgegen- stände nach schriftlicher Ankündigung freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.


§ 4 Rücktritt

  1. Der Veranstalter kann von dem abgeschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn die Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche dem Mietvertrag zu Grunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Veranstalter ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach erfolgter Mahnung der Ausgleich der Abschlagsrechnung nicht inner- halb der vom Veranstalter gesetzten Frist geleistet wird. Erfolgt der Rücktritt in diesem Fall bis acht Wochen vor Messebeginn, so hat der Aussteller dem Veranstalter die bisherigen Aufwendungen mit einem Betrag in Höhe von 75 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) zu ersetzen. Erfolgt der Rücktritt nach diesem Termin, so hat der Aussteller dem Veranstalter die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) in voller Höhe zu ersetzen. Dem Aussteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die verlangten Kosten zu hoch sind.
     
  2. Wenn der Messestand von dem Aussteller nicht bezogen wird, ist die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) in voller Höhe zu entrichten. Kann der Veranstalter den Messestand anderweitig vermieten (keine Belegung durch Austausch), so hat der Aussteller dem Veranstalter eine Entschädigung in Höhe von 25 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) zu zahlen. Zudem hat der Aussteller die Differenz zwischen der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) und der durch den neuen Mieter tatsächlich gezahlten Standmiete zu tragen. Aussteller, die ihren angemieteten Stand nicht belegen, sind außerdem verpflichtet, den Stand in einen ausstellungsgemäßen Zustand zu versetzen. Anderenfalls ist der Veranstalter berechtigt, den Stand auf Kosten des Ausstellers zu dekorieren und/oder mit Messebauelementen zu bestücken. Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Messe einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket).
     
  3. Der Aussteller kann seinerseits vom Vertrag zurücktreten, wenn der Veranstalter schriftlich zustimmt. Dieser wird nur zustimmen, wenn die Ausstellungsfläche bzw. der Messestand anderweitig vermietet werden kann (keine Belegung durch Austausch). Der Rücktritt kann von dem Aussteller nur schriftlich per eingeschriebenem Brief erklärt werden. Er ist nur rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter schriftlich sein Einverständnis gibt. Kommt der Rücktritt von Seiten des Ausstellers durch schriftliche Zustimmung des Veranstalters zustande, so hat der Aussteller dem Veranstalter eine Entschädigung in Höhe von 25 % der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) zu zahlen. Zudem hat er die Differenz zwischen der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) und der durch den neuen Mieter tatsächlich gezahlten Standmiete zu tragen. Kann der Stand nicht anderweitig vermietet werden, so ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Messe einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Fall hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des Mieters. Der Aussteller kann einen Ersatzaussteller benennen, dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.


§ 5 Kündigung

Der Veranstalter hat das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

  • wenn der Aussteller die vertraglichen Pflichten nicht einhält oder grob verletzt. In diesem Fall kann der Veranstalter den Aussteller mit allen Konsequenzen unverzüglich von der Messe ausschließen.
  • bei Undurchführbarkeit des Vertrages.
  • wenn der Aussteller mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug gerät,
  • wenn der Aussteller zahlungsunfähig wird oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen wird.
  • wenn am Vorabend der Messeeröffnung bis 18:00 Uhr der Stand nicht erkennbar belegt ist.
  • wenn die Standzuteilung durch falsche Angaben/Voraussetzungen des Ausstellers erfolgt ist.

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In allen diesen Fällen bleiben die Pflichten des Ausstellers bezüglich der Zahlung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) bestehen.


§ 6 Änderungen/höhere Gewalt/Absage
 

  1. Für den Fall, dass höhere Gewalt, nicht vorhersehbare Ereignisse oder Epidemien und Pandemien die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, eine planmäßige Abhaltung der Messe unmöglich machen, ist der Veranstalter berechtigt, die Messe abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während der Messe diese abzubrechen oder zu verkürzen. Gleiches gilt, wenn die Messe aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verkürzt werden muss. Der Veranstalter hat solche Entscheidungen so frühzeitig wie möglich bekannt zu geben. In allen Fällen sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers ausgeschlossen.
  2. Wird die Messe vor Eröffnung nach Maßgabe von Ziffer 1 abgesagt, so gilt folgende Regelung: Erfolgt die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch drei Monate vor dem festgesetzten Beginn, so hat der Aussteller an den Veranstalter 1/3 der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) als Entschädigung zu zahlen. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor dem geplanten Beginn, so erhöht sich die Entschädigung auf 2/3 der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). Erfolgt die Absage unmittelbar (eine Woche) vor dem geplanten Beginn, beträgt die Entschädigung 3/3 der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). Außerdem sind in jedem Fall die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten von diesem zu entrichten.
  3. Wird die Messe an einem anderen Termin durchgeführt, so gilt folgende Regelung: Grundsätzlich ist der Aussteller aufgrund des bestehenden Vertrages zur Teilnahme und zur Zahlung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht für Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich mit der Teilnahme an der Messe eine Terminüberschneidung mit einer anderen, von ihnen bereits fest gebuchten Messe/Ausstellung ergibt. In diesem Fall kann per eingeschriebenen Brief die Entlassung aus dem Vertrag gefordert werden. Bei entsprechendem Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen entfällt der Anspruch auf die Standmiete.
  4. Muss der Veranstalter die bereits begonnene Messe infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung vorzeitig beenden, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlass der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket). In diesem Fall hat der Aussteller die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) sowie alle von ihm zu tragenden Kosten in voller Höhe zu leisten.
  5. Der Veranstalter kann die Veranstaltung verschieben, wenn aufgrund von Epidemie und/oder Pandemie und der hierdurch bedingten staatlichen Maßnahmen und Beschränkungen, im Vorfeld der geplanten Veranstaltung noch nicht absehbar ist, ob die Veranstaltung erlaubt sein wird. Diese Regelungen gelten für die Verschiebung von Ersatzterminen gleichermaßen.
  6. Ist der Veranstalter nach Maßgabe von Ziffer 5 dazu berechtigt, die Veranstaltung zu verschieben, so kann er grundsätzlich einen Termin im gleichen Kalenderjahr bestimmen. Der neue Termin ist unverzüglich mitzuteilen. Findet der Veranstalter keinen geeigneten Ersatztermin im selben Kalenderjahr, welcher nicht mindestens drei Monate vor dem Termin der Folgemesse für das darauffolgende Kalenderjahr liegt, gilt die Folgemesse im nächsten Kalenderjahr als Ersatztermin vereinbart. Auch dieser Termin kann nach Maßgabe von Ziffer 5 verschoben werden.
  7. Dem Aussteller bleibt in allen vorgenannten Fällen der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangten Kosten zu hoch sind.
     

§ 7 Pflichten des Ausstellers
 

  1. Der Aussteller ist verpflichtet, die gesetzlichen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Gesetze und Bestimmungen für die Bereiche Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umweltschutz.
  2. Mit Antragstellung hat der Aussteller dem Veranstalter Unterlagen für den geplanten Messestand einzureichen. Vor dem Aufbau des Messestandes ist die Genehmigung des Veranstalters einzuholen. Der Veranstalter wird den Stand genehmigen, wenn er sich in den Gesamtrahmen der jeweiligen Messe einpasst und mit einem Bodenbelag (z. B. Teppich oder Laminat) ausgestattet ist, welcher der Brand- schutzklasse B1 entspricht. Der Bodenbelag sowie das gesamte eingebrachte Equipment haben dabei aus feuerhemmenden Stoffen zu bestehen, welche ebenfalls den Voraussetzungen der Brandschutzklasse B1 entsprechen. Für die Befestigung des Bodenbelages darf kein doppelseitiges Tape/Klebeband verwendet werden. Zudem darf der Hallenboden nicht gestrichen werden. Ein vollflächiges Verkleben des Bodenbelages und das Einbringen von Bolzen und Verankerungen ist nicht gestattet. Die Feuerlöschschränke und Flucht- und Rettungswege müssen frei zugänglich bleiben.
  3. Weicht der Aussteller bei dem Aufbau des Messestandes von der genehmigten Ausführung ab, ist der Veranstalter berechtigt, den weiteren Aufbau mit sofortiger Wirkung zu untersagen und für den Fall der Nichtherstellung des genehmigten Zustandes unter Setzung einer Frist von 8 Stunden nach fruchtlosem Fristablauf auf Kosten des Ausstellers den Stand zu entfernen. In diesem Fall bleibt der Anspruch des Veranstalters auf Zahlung der vereinbarten Standmiete (gewähltes Messepaket) unberührt.
  4. Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände verursacht, insbesondere ist das Bohren in Wände und Böden strikt untersagt.
  5. Die Ausstattung und Dekoration des Messestandes muss so beschaffen und angebracht sein, dass Besucher nicht zu Schaden kommen.
  6. Die Haus- bzw. Hallenordnung des Veranstalters bzw. des jeweiligen Messegeländes ist einzuhalten.
  7. Der Aussteller ist verpflichtet, gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen einzuholen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst.

§ 8 Auf- und Abbau, Betrieb und Aufrechterhaltung des Standes
 

  1. Der Aussteller hat die für den Aufbau des Standes geltenden Fristen, die ihm frühzeitig vor der Veranstaltung von dem Veranstalter schriftlich mitgeteilt werden, einzuhalten. Hat er die gesetzte Aufbaufrist nicht eingehalten, verliert der Aussteller ersatz- und entschädigungslos den Anspruch auf das Betreiben des Messestandes. Die Ansprüche des Veranstalters auf Zahlung der Gesamtmiete bleiben unberührt. Eine Überschreitung der Standbegrenzung und der vorgeschriebenen Aufbauhöhe des Messestandes ist unzulässig. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Veranstalters.
  2. Vor Beendigung der Messe ist dem Aussteller untersagt, den Stand ganz oder in Teilen abzubauen. Der Aussteller ist verpflichtet, während der gesamten Dauer der Messe den Messestand vertragsgemäß zu betreiben. Der Abbau/Aufbau sowie der Betrieb des Messestandes ist von dem Aussteller innerhalb der von dem Veranstalter gesetzten Fristen und Öffnungszeiten vorzunehmen. Ein Überschreiten der Fristen ist nur durch ausdrückliche schriftliche Genehmigung durch den Veranstalter erlaubt.
  3. Baut der Aussteller den Stand nicht innerhalb der vom Veranstalter vorgegebenen Fristen auf und/ oder ab, so haftet der Aussteller dem Veranstalter in diesem Fall für die vereinbarte Standmiete (gewähltes Messepaket) und darüber hinaus für weitere entstehende Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
  5. Der Aussteller hat den Messestand täglich nach Schluss der Messe zu reinigen. Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb des von ihm genutzten Messestandes allein. Der Aussteller hat nach Beendigung der Messe den ihm übergebenen Ausstellungsort in dem Zustand, in dem er ihn übernommen hat, zurückzugeben, insbesondere Klebereste/Kleberückstände sind zu entfernen. Verlässt der Aussteller den Ausstellungsort ohne Herstellung dieses vertragsgemäßen Zustandes, ist der Veranstalter berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung auf Kosten des Ausstellers die entsprechenden Arbeiten durchführen zu lassen.
  6. Der Veranstalter trägt für das nicht an den Aussteller überlassene Messegelände die Reinigungspflicht; für den vermieteten Bereich trägt der Aussteller die Reinigungspflicht.
  7. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände werden von dem Veranstalter auf Kosten des Ausstellers und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung entfernt.


§ 9 Versorgung des Messestandes/Anschlüsse & technische Leistungen


Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Mit Antragstellung hat der Aussteller die von ihm benötigten Anschlüsse bekannt zu geben. Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers, sofern diese das gebuchte Messepaket (Grundversorgung) überschreiten. Jeder Aussteller erhält auf Wunsch eine Stromversorgung zu seiner Standfläche, für die Stromverteilung innerhalb der Präsentationsfläche (Messestand) sorgt der Aussteller selber.

Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – und des örtlichen EVU – nicht entsprechen oder deren Verbrauch höher ist als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von dem Veranstalter entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

Der Aussteller haftet für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle Schäden, die durch nicht genehmigte Arbeiten und nicht durch vom Veranstalter benannte Firmen durchgeführte Arbeiten entstanden sind. Eine Haftung des Veranstalters für Störungen der Ver- oder Entsorgung wird ausgeschlossen.


§ 10 Messeversicherung


Die Standmiete enthält keine Versicherung für die in den Messestand eingebrachten Gegenstände und alle sonstigen Messeausrüstungsgegenstände. Der Veranstalter hat diesbezüglich keine Versicherung zu Gunsten des Ausstellers abgeschlossen. Es obliegt allein dem Aussteller, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherung Sorge zu tragen.


§ 11 Hausordnung
 

  1. Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem Messe-/Ausstellungsgelände aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Diese muss der Aussteller einhalten.
  2. Mit Ausnahmen der von dem Veranstalter festgelegten Fristen für den Auf- und Abbau des Messestandes dürfen Aussteller und ihre Mitarbeiter das Messegelände und die Messehallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe betreten. Sie müssen die Messehallen und das Messegelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe verlassen haben.
  3. Das Übernachten auf dem Messegelände ist verboten.


§ 12 Bewachung


Die allgemeine Bewachung des Messegeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und die Bewachung des Messestandes während der Hallenöffnungszeiten (nicht Messeöffnungszeiten) ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten.


§ 13 Haftung
 

  1. Soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist, sind Schadensersatzansprüche des Ausstellers gegen den Veranstalter ausgeschlossen. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
  2. Von dem unter § 13 Abs. 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragsziels notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung von Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Der Veranstalter haftet nicht für Diebstahl an den (gemieteten) Messe- und Ausstellungsgegenständen.
  4. Die Haftung des Veranstalters für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
  5. Der Aussteller haftet für Schäden jeder Art, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
  6. Der Aussteller ist verpflichtet sich gegen sämtliche Risiken, die im Zusammenhang mit seinem Messeauftritt stehen könnten, zu versichern. Entsprechende Versicherungen sind dem Veranstalter auf An- frage nachzuweisen.
  7. Der Aussteller haftet ferner dafür, dass durch seinen Messeauftritt keine gewerblichen Schutzrechte, Urheber- und/oder Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Wird der Veranstalter von Dritten wegen Verletzung von Rechten in Anspruch genommen, stellt der Aussteller den Veranstalter von allen damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten und Forderungen frei.
  8. Der Aussteller haftet für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und der miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Ausstellungsgegenstände.
  9. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, wie z. B. Stürme, Kälte- und Regenperioden etc. entbinden den Veranstalter von seiner Haftung.


§ 14 Untervermietung/Gebrauchsüberlassung des Standes an Dritte
 

  1. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist dem Aussteller eine ganz oder teil- weise Untervermietung des ihm zugewiesenen Messestandes sowie eine Gebrauchsüberlassung des Messestandes ganz oder teilweise an Dritte und ein Tauschen des Messestandes nicht gestattet. Der Veranstalter ist zur Zustimmung nicht verpflichtet.
  2. Gemeinsame Präsentationen, z. B. mit Kooperationspartnern, sind nur mit gesonderter schriftlicher Zustimmung des Veranstalters möglich. Der Veranstalter ist berechtigt, bei einer nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie bei einem nicht genehmigten Tausch des Messestandes die sofortige Räumung des Messestandes zu verlangen.


§ 15 Mitaussteller und gesamtschuldnerische Haftung
 

  1. Die Aufnahme eines Mitausstellers hat der Hauptaussteller schriftlich beim Veranstalter zu beantragen. Der Mitaussteller unterliegt denselben Bedingungen wie der Hauptaussteller. Die Aufnahme eines Mitausstellers ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters nicht möglich. Der Veranstalter ist zur Zustimmung nicht verpflichtet. Sofern der Veranstalter schriftlich zustimmen sollte, ist die Aufnahme eines Mitausstellers gebührenpflichtig. Für diesen Fall sind 50 % der vereinbarten Standmiete zusätzlich zu entrichten.
  2. Die Aufnahme eines Mitausstellers ohne schriftliche Zustimmung des Veranstalters, berechtigt den Veranstalter, den Vertrag mit dem Hauptaussteller fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen. Schadensersatzansprüche stehen dem Hauptaussteller nicht zu.
  3. Mitaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem Messestand ausstellen oder erscheinen. Sie gelten auch dann als Mitaussteller, wenn sie zu dem Hauptaussteller enge wirtschaftliche oder organisatorische Bindungen haben.
  4. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand oder wird ein Stand mehreren Ausstellern gemeinsam zugeteilt, so haftet gegenüber dem Veranstalter jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben in der Anmeldung einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zu benennen. Der Veranstalter bzw. die Messeleitung braucht nur mit diesem zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilung an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.


§ 16 Verwirkungsklausel


Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Messe schriftlich angezeigt werden, sind ausgeschlossen.


§ 17 Speicherung von Daten


Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass der Veranstalter personenbezogene Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz für geschäftliche Zwecke – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet. Selbstverständlich werden alle Daten dabei streng vertraulich behandelt und die schutzwürdigen Belange des Ausstellers entsprechend den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.


§ 18 Werbung
 

  1. Mit der Vorlage der Unterlagen hat der Aussteller die Art und den Umfang der beabsichtigten Werbung anzuzeigen. Dem Aussteller ist die Werbung jeglicher Art nur im Bereich seines Messestandes und nur für den eigenen Betrieb erlaubt. Spezielle Werbe- und Promotionsaktionen (außerhalb des Messestan- des) die über das gebuchte Messepaket hinausgehen, wie z. B. Kundenstopper, Anhängeraufstellung etc. sind ohne eine schriftliche Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet.
  2. Beabsichtigt der Aussteller akustische Werbung jeglicher Art oder die Vorführung von Fernseh- und Filmwerken, bedarf es ebenfalls der vorherigen ausdrücklichen Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter ist berechtigt, jegliche Art akustischer Werbung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Messebetriebes während des Verlaufs der Messe einzuschränken oder gänzlich zu untersagen.
  3. Der Aussteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen bzw. Anmeldungen (z. B. GEMA) vorzunehmen und haftet hierfür selbst.


§ 19 Filmen und Fotografieren
 

  1. Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und/oder Filmen innerhalb des Messe-/ Ausstellungsgeländes bedarf der zuvor eingeholten schriftlichen Genehmigung durch den Veranstalter.
  2. Mit der Messeteilnahme werden dem Veranstalter die uneingeschränkten Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte seitens des Ausstellers und seiner auf der jeweiligen Veranstaltung eingesetzten Personen in Bezug auf Ton-, Foto- und Videoaufnahmen auf sämtlichen Vertriebs- und Verbreitungskanälen für kommerzielle, werbliche und redaktionelle Zwecke eingeräumt.


§ 20 Aufrechnung/Abtretung
 

  1. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Aussteller nur dann zu, wenn seine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder unbestritten ist.
  2. Der Aussteller ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur dann befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen rechtlichen Verhältnis beruht.
  3. Die Abtretung oder Verpfändung von dem Aussteller gegenüber dem Veranstalter zustehenden Ansprüchen oder Rechten ist ausgeschlossen, sofern der Veranstalter nicht schriftlich zustimmt. Zur Zustimmung ist der Veranstalter nur verpflichtet, wenn der Aussteller ein berechtigtes Interesse an der Abtretung nachweist.


§ 21 Änderungen


Vereinbarungen, die von den AGB abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.


§ 22 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
 

  1. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für Unternehmer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters in Westerholt, unbeschadet jedoch des Rechts des Veranstalters, an einem sonstigen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand Klage zu erheben.


§ 23 Salvatorische Klausel
 

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sollen solche Regelungen gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages und der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.


     

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